Satzung des Ärztevereins Varel


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Vareler Ärzteverein".
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz “eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in 26316 Varel.

§ 2 Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung der medizinischen
    Aufklärung und Versorgung der Bevölkerung im Gebiet der Gemeinde
    Stadt Varel.

2. Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:

a. Die Förderung der Gesundheitsaufklärung sowie die Entwicklung von
    Leitlinien wie z. B. "Der mündige Patient";
b. die Gesundheitsvorsorge und -aufklärung sowie Kooperation und
    Integration der Versorgung alter, behinderter sowie pflegebedürftiger
    Menschen;
c. die Förderung des Integrationsmodells Ambulante und stationäre
    Patientenversorgung;
d. die Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung;
e. die strukturierte Fortbildung der Mitglieder;
f. die Organisation des ärztlichen Notdienstes in der Gemeinde Stadt Varel.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. die Veranstaltung von wissenschaftlichen xVorträgen,
b. die Fortbildung der Mitglieder,
c. die Stellungnahme zu Problemen der ärztlichen Versorgung der
    Bevölkerung, zu aktuellen medizinischen Problemen und zu künftigen
    Entwicklungen im Gesundheitswesen sowohl in der Öffentlichkeit als auch
    gegenüber staatlichen und sonstigen Stellen,
d. die Errichtung und Unterhaltung einer ärztlichen Notdienstbereitschaft,
e. die Evaluation der ärztlichen Notdienstlversorgung durch Einrichtung eines
    wissenschaftlichen xxGremiums.
 
  § 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zweck" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4
Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000.
 
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahrs zulässig ist. Die Frist ist nur bei rechtzeitigem Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands gewahrt.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründeii und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzu stellen. Es 0kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei dem Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliedschaft endet schließlich auch mit Streichung aus dem Verein. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannt Anschrift des Mitglieds voll entrichtet.In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
 
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Dessen Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
 
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1 der Vorstand und 2.die Mitgliederversammlung.
 
§ 9
Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig auch das Amt des Schriftführers ausübt, und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
 
§ 10
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Erstellung eines Haushaltsplans, eines Maßnahmen- und Aktionsplans, des Jahresberichts sowie der Jahresabschlußrechnung.
Einberufung der Mitgliederversammlung, Beschlußfassung über Aufnahmeanträge sowie Ausschlüsse oder Streichungen von Mitgliedern.
 
§ 11
Mitgliederversammlung
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt.
Sie ist von dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
Darüberhinaus ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands innerhalb von drei Monaten.
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandsbeschluß zu fassen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Kalenderjahr,
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
    Entlastung,
c. Wahl des Vorstands,
d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,
f. Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
   Ausschluß durch den Vorstand, g. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
   der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
 
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitgliedern, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auch auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

Der Vorstand ist beschlußfähig wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse der Organe werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung be- schlossen werden.
 
§ 13
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte nach Abschluß des Geschäftsjahrs und bestätigen die Richtigkeit durch Unterschrift. sie berichten der mitgliedersammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
 
§ 14
Auflösung des Vereins
 
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
Varel, den 21.Februar 2000
(Gründungsmitglieder:

Dr. Ernst-B. Ahlhorn, Dr. Elke Bischof, Dr. Peter Demmer, Peter Giesenberg, Dr. Thomas Lück, Eckehard Müller-Mangold, Joachim Tapper, Falk Thomas, Jens Wagenknecht, Dr. Johann Warns)

Vareler
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